Was bedeutet PKH?

Die Prozesskostenhilfe – oder auch kurz: PKH – soll einkommensschwachen Personen die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Wird einer Partei PKH gewährt, trägt zunächst der Staat die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren, jedoch nur soweit sie auch gerade dieser Partei zur Last fallen. Von der PKH werden also nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts erfasst! Je nach wirtschaftlicher Lage der Partei, wird die PKH ganz oder zum Teil in Raten zurückgefordert.

Ob Ihnen PKH grundsätzlich gewährt werden kann und wie hoch Ihre Rückzahlungsverpflichtung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit dem PKH-Rechner ermitteln. Bitte bedenken Sie stets, dass den Gerichten ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. Die hier ermittelten Werte sind daher nur als Näherungswerte zu verstehen, von denen es im Einzelfall erhebliche Abweichungen geben kann. Die Gewährung von PKH kommt in nahezu allen Gerichtsverfahren in Betracht. Teils ist sie auch als Verfahrenskostenhilfe (VKH) ausgestaltet, was für die Berechnung jedoch keinen Unterschied macht; auch für die VKH können Sie also den PKH-Rechner verwenden.

PKH gewähren die Gerichte nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Ein solcher kann während des laufenden Verfahrens, aber auch schon vorher gestellt werden. Letzteres empfiehlt sich meist für denjenigen, der das Gerichtsverfahren einleitet (Kläger / Antragsteller). So lässt sich das zu erwartende Kostenrisiko abschätzen, bevor Kosten überhaupt entstehen. Mit dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Hierfür stellen Ihnen die Gerichte entsprechende Vordrucke zur Verfügung (vgl. etwa: Weiterführende Links).

Sie können die PKH auch durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beantragen lassen. Vorgerichtlich entstehende Kosten einer Rechtsberatung / -vertretung sind nicht über die PKH, gegebenenfalls aber über die Beratungshilfe erstattungsfähig.

Bevor Sie das Formular des PKH-Rechners ausfüllen, empfiehlt sich ein Blick in die Begriffserklärungen!

Die PKH ist übrigens in den §§ 114 - 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.