Begriffserklärungen

Hier finden Sie in aller Kürze die wichtigsten Fachbegriffe erklärt, die Sie zur Ausfüllung des PKH-Formulars benötigen.

Einkommen

vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Hierunter fallen alle laufenden und einmalig verfügbaren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind. Dies gilt in erster Linie für Lohn und Gehalt, wobei jährliche Sonderzuwendungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld rechnerisch mit 1/12 aufzuschlagen sind. Zu berücksichtigen sind aber auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Pensionen und Renten, Sozialleistungen, Unterhaltszahlungen sowie Einkünfte aus Kapitalerträgen oder aus Vermietung und Verpachtung. Kindergeld gilt in der Regel als Einkommen des Antragstellers und nicht seines Kindes.

Einkünfte des Ehegatten oder anderer Personen werden nicht berücksichtigt, weil allein auf die Bedürftigkeit des Antragstellers abzustellen ist. Bereits gepfändete Einkünfte zählen nicht mehr zum Einkommen, da der Antragssteller sie zur Bestreitung der Verfahrenskosten nicht einsetzen kann. Ausnahmsweise kann jedoch das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens angesetzt werden, wenn es sonst zu einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH durch Arbeitsunwillige käme.

Absetzbare Aufwendungen

vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Anhand der gesetzlichen Gliederung ein paar Erläuterungen:
1.
a)
die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge, also im Wesentlichen: auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Arbeitskleidung, Kosten oder Aus- und Fortbildung, je soweit angemessen),
b)
Erwerbstätigenfreibetrag, dieser ergibt sich aus der jährlich veröffentlichten PKH-Bekanntmachung (PKHB); zurzeit: 213,-- Euro.
2.
a)
Antragssteller- und Ehegattenfreibetrag (s.o.): 468,-- Euro.
b)
Unterhaltsfreibetrag (s.o.): 272,-- Euro bis 374,-- Euro (altersabhängig)
3.
Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit nicht unangemessen hoch: Miete einschließlich der Nebenkosten, nicht jedoch sonstige Verbrauchskosten für Strom, Gas, Wasser, Telefon- oder Kabelanschluss. Dient Strom oder Gas auch zu Heizzwecken, ist ein zu Heizkostenanzeil abzugsfähig, der durch das Gericht geschätzt wird. Beim Eigenheim sind statt der Miete anfallende Finanzierungszinsen grundsätzlich, Tilgungsleistungen dagegen nur ausnahmsweise als besondere Belastungen abzuziehen.
4.
besondere Belastungen können einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit dies angemessen erscheint. Neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers sind auch Anlass (Luxus oder Notwendigkeit?) und Zeitpunkt (war das gerichtliche Verfahren bereits absehbar?) der Verbindlichkeitsbegründung zu berücksichtigen.

Vermögen

vgl. § 115 Abs. 3 ZPO

ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 90 SGB XII). Hierunter fallen insbesondere Bargeld einschließlich Kontoguthaben und anderer Geldanlagen, soweit der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschritten wird. Dieser beträgt ausweislich § 1 der sogenannten BarbetrV: 5.000,-- Euro zzgl. 500,-- Euro für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird.

Grundsätzlich hat der Antragsteller auch seine sonstigen Vermögenswerte (bspw. PKW ab der gehobenen Mittelklasse) einzusetzen. Ihm kann zugemutet werden, auf sein vorhandenes Vermögen einen Kredit aufzunehmen. Die Verwertung einer angemessenen Immobilie darf allerdings nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller sie allein oder zusammen mit seiner Familie ganz oder teilweise bewohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Im Übrigen vgl. den Wortlaut des Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII und der Härteklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII.

Monatsraten

vgl. § 115 Abs. 2 und 4 ZPO

mindestens fünf (sonst keine PKH), höchstens jedoch 48 für alle Instanzen.

Versicherung

Hat der Antragssteller einen versicherungsrechtlichen Anspruch auf Deckung der Verfahrenskosten (etwa Rechtsschutzversicherung oder auch Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall), wird PKH allenfalls ergänzend gewährt.

Streitwert

vgl. § 2 ff. ZPO / GKG / RVG

Hiernach richten sich insbesondere die Kosten, die für ein gerichtliches Verfahren entstehen. Wird auf Zahlung geklagt, entspricht der Streitwert der Forderungshöhe. Geht es um die Herausgabe einer Sache, bestimmt deren Wert den Streitwert.